AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elmar Surau Gebäudereinigung GmbH
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elmar Surau Gebäudereinigung GmbH
Vorbemerkung
- Für die Abwicklung der E. Surau GmbH erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen.
- Zusätzliche, weitere Geschäftsbedingungen, die von den Auftraggebern oder auf andere Weise gestellt werden, verpflichten die E. Surau GmbH nicht; diese werden nur dann Bestandteil der mit den Auftraggebern abzuschließenden vertraglichen Regelungen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, somit auch für spätere Aufträge, solange bis dem Auftraggeber mitgeteilt oder ein Auftrag besonders in anders lautendem Sinne bestätigt wird.
§ 1 Vertragsschluss
- Gegenstand der Dienstleistung der E. Surau GmbH ist die Durchführung von Glas- und Gebäudereinigungen aller Art.
- Die Angebote der E. Surau GmbH sind freibleibend.
- Weitere Vertragsbestandteile sind das Leistungsverzeichnis, Raumbuch, die Verrechnungssätze für Sonderleistungen, und die besonderen Geschäftsbedingungen für die konkrete Angebotsart, sofern sie benannt bzw. beschrieben sind.
- Bei Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung sind der E. Surau GmbH alle notwendigen Angaben, die zu einer reibungslosen Auftragsabwicklung benötigt werden, vorzulegen. Die der E. Surau GmbH stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Anzahl der Reinigungskräfte und Zeitaufwand liegen im Ermessen des Auftragnehmers.
- Wird ein geschlossener Reinigungsvertrag vor Durchführung der übertragenen Arbeiten gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, 15 % der Nettoauftragssumme zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer der E. Surau GmbH zu vergüten. Sollte der Auftraggeber der E. Surau GmbH einen niedrigeren Schaden nachweisen, wird der niedrigere Schaden fällig.
§ 2 Aufmaß
- Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind nach den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
- Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. Als Arbeitstage gelten die Wochentage von montags bis freitags ohne die gesetzlichen Feiertage.
- Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße falsch sind, gelten die von Auftraggeber und der E. Surau GmbH gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen
§ 3 Ausführung
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung: das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals sowie geeignete verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Maschinen.
- Das erforderliche Entfernen von Müll und Materialien anderer Gewerke stellt keine Nebenleistung im Sinne der VOB dar und wird zusätzlich berechnet.
- Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei zugänglich sein. Überstellte oder beschädigte Flächen, die nicht bearbeitet werden können, berechtigen nicht zur Rechnungskürzung. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die für die Durchführung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen bzw. Bestimmungen erforderlichen Einrichtungen sind vom Auftraggeber zu liefern oder zu stellen. Die speziellen Unterweisungen der von der E. Surau GmbH eingesetzten Personals erfolgen durch einen Beauftragten des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während und nach der Durchführung der vertraglichen Arbeiten kein Personal der E. Surau GmbH zu übernehmen oder zu beschäftigen, sofern nicht die schriftliche Erlaubnis der E. Surau GmbH hierzu vorliegt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise enthalten nicht die Gestellung von Hilfsmitteln wie Steiger, Gerüsten, Maschinen u. ä., es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individuell etwas anderes vereinbart.
- Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt fällig, wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nur aufgrund individueller Vereinbarung anerkannt.
- Die Nettopreise sind auf der Grundlage des jeweils geltenden Lohntarifs kalkuliert. Treten nach Auftragserteilung tarifliche Lohnerhöhungen bzw. Änderungen der gesetzlichen Sozialleistungen ein, so ändert sich der Preis um die tarifliche Vereinbarung unter Einhaltung der vereinbarten Preisbindung mit dem Vertragspartner. Die Preisänderung hat jeweils Gültigkeit mit Inkrafttreten der neuen Tarifordnung, dies ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.
- Die E. Surau GmbH ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten – also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen, gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
- Sollte sich im Rahmen der Arbeitsdurchführung ergeben, dass Bauteile oder einzelne Bauabschnitte aufgrund notwendiger, fehlender Abdeckmaßnahmen einen starken Verschmutzungsgrad aufweisen, die einen erhöhten Reinigungsaufwand erforderlich machen, so sind diese Mehrarbeiten zusätzlich zu vergüten.
- Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für das Ausführen von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand unter Einhaltung des jeweils gültigen Tarifvertrages berechnet.
- Vereinbarte Monatspauschalpreise für laufende auszuführende Arbeiten gelten unabhängig von gesetzlichen Feiertagen. Andere arbeitsfreie Tage (z. B. durch Streik, Werksferien usw.) reduzieren die vereinbarten Monatspreise bzw. Pauschalpreise für periodische Reinigung nicht.
- Folgende Umstände berechtigen zu einer Nachberechnung entweder nach Aufmaß oder auf Zeitnachweis, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren:
A. Nachträge und Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne der VOB
B. schwierig zu bearbeitende oder schwer zugängliche Räume, Gebäudeteile und Gegenstände
C. besondere Techniken oder sonstige versteckte Mängel des Bauwerks.
D. besondere Schutzmaßnahmen.
E. Für Leistungen, die von anderen Gewerken nicht erledigt wurden und eine Behinderung darstellen bzw. zur ordentlichen Ausführung der Leistungen der E. Surau GmbH notwendig sind.
F. Bei sonstigen besonderen Schwierigkeiten, künstlerischen Bauteilen, besonderen Maßnahmen bezüglich des Denkmalschutzes
G. Verzögerungen der Arbeiten der E. Surau GmbH über eine vereinbarte Zeit oder Zeitraum aus Gründen, die von der E. Surau GmbH nicht zu vertreten sind. - Die Rechnungserstellung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten, wobei der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig ist. Ausnahme hiervon sind schriftliche Vereinbarungen mit dem Endkunden.
- Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
- Ändert sich während der Auftragsabwicklung der Umsatzsteuersatz, so wird der Auftrag bis zum Stichtag mit dem alten und die restlichen Arbeiten mit dem neuen Steuersatz abgerechnet.
- Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsrückstand oder tritt eine Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein, so sind unbeschadet der vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
- Die E. Surau GmbH kann weitere Leistungen verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllen verlangen, bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen der E. Surau GmbH erfüllt hat. In diesem Falle kann der Auftragnehmer auch weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber deshalb vom Vertrag zurücktreten kann.
- Bei Zahlungsverzug hat die E. Surau GmbH das Recht, die Reinigung bis zum Ausgleich aller offenen Rechnungen einzustellen. Als Ausgleich für eingesparte variable Kosten erhält der Auftraggeber währenddessen eine Gutschrift in Höhe von 85% der vereinbarten Vergütung.
- Die Mitarbeiter der E. Surau GmbH sind nicht geldempfangsbevollmächtigt. Demgemäß stellen an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen keine Erfüllung dar.
§ 5 Abnahme und Gewährleistung
- Die Leistungen der E. Surau GmbH gelten als vertragsgerecht erfüllt und angenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich Einwendungen erhebt. Im Falle konkreter Mängelrügen wird die E. Surau GmbH die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten Reinigung beheben. Der E. Surau GmbH steht ein mindestens zweimaliges Nachbesserungsrecht zu.
- Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder alterungsbedingt entstanden sind, während der Ausführung der Tätigkeiten auftreten und vorher nicht sichtbar waren, wird eine Haftung der E. Surau GmbH nicht übernommen.
- Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind der E. Surau GmbH vor Beginn der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, erfolgt dies nicht, entfällt die Haftung der E. Surau GmbH.
- Für Schäden, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet die E. Surau GmbH nur, wenn ihr oder ihrem Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. In jedem Falle muss der Auftraggeber Gelegenheit zur Nachprüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle haben. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist.
- Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung der E. Surau GmbH an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind.
- Die E. Surau GmbH haftet nicht für durch ihr Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Schaden nicht durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal der E. Surau GmbH werden nicht begründet.
- Eine eventuelle Haftung der E. Surau GmbH umfasst nicht den Ersatz entfernter Folge-schäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns.
- Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
- Der Vertrag wird für periodisch zu erbringende Leistungen im Bereich der Unterhaltsreinigung für die Dauer eines Jahres geschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls dieser nicht drei Monate zum Monatsende eines Auftragsjahres von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Ausnahme hiervon sind mit dem Endkunden speziell vereinbarte Reinigungsverträge, hier gilt die Vereinbarung innerhalb des Vertrags.Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vertragspartner.
- Die E. Surau GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
A. nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der E. Surau GmbH in Verzug gerät.
B. die E. Surau GmbH infolge höherer Gewalt nicht in der Lage ist ihren Verpflichtungen nachzukommen. - Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages in den Fällen der höheren Gewalt nicht berechtigt. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt verhindert wird, die angebotenen Leistungen der E. Surau GmbH annehmen zu können (Brand, Sabotage, Streik, Aussperrung usw.)
- Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gladbeck.
- Sollten einzelne Bestimmungen der obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: Januar 2015